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Entlastungsbetrag: 131 € im Monat für Hilfe im Alltag

Alle Pflegebedürftigen, die zu Hause leben, erhalten von der Pflegekasse einen Entlastungsbetrag von 131 € im Monat – schon ab Pflegegrad 1. Das Geld ist zweckgebunden und wird gegen Rechnung erstattet. Nicht genutzte Beträge können Sie bis zum 30. Juni des Folgejahres nachholen.

Ältere Frau mit Gehstock und Begleiterin spazieren auf einem Parkweg.

Wer bekommt den Entlastungsbetrag?

Den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI erhalten alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden. Er beträgt in jedem Pflegegrad gleich viel: 131 € im Monat. Stand der Beträge: 2026.

Der Entlastungsbetrag kommt zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Er wird nicht angerechnet. Für Menschen mit Pflegegrad 1 ist er die wichtigste Leistung, denn Pflegegeld und Sachleistung gibt es dort nicht.

Der Name sagt, worum es geht: Er soll pflegende Angehörige entlasten und Pflegebedürftigen helfen, möglichst selbstständig zu bleiben.

Wofür Sie den Entlastungsbetrag nutzen können

Der Betrag ist zweckgebunden. Sie können ihn einsetzen für:

  • Tages- oder Nachtpflege – zum Beispiel für Kosten, die das Budget der Tagespflege nicht abdeckt,
  • Kurzzeitpflege – etwa für Eigenanteile während eines Aufenthalts,
  • Leistungen eines zugelassenen Pflegedienstes – in Pflegegrad 2 bis 5 aber nicht für Hilfe bei der Selbstversorgung (zum Beispiel Waschen, Anziehen, Essen); möglich sind dort etwa Betreuung oder Hauswirtschaft,
  • anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag – zum Beispiel Alltagsbegleitung, Betreuungsgruppen oder Haushaltshilfen.

In Pflegegrad 1 dürfen Sie den Entlastungsbetrag auch für Hilfe bei der Selbstversorgung durch einen Pflegedienst verwenden.

Erstattung gegen Rechnung

Den Entlastungsbetrag bekommen Sie nicht monatlich überwiesen. Sie oder der Anbieter reichen Rechnungen bei der Pflegekasse ein, und die Kasse erstattet die Kosten bis zur Höhe Ihres Guthabens. Manche Anbieter rechnen nach Absprache auch direkt mit der Kasse ab. Kosten, die schon über eine andere Leistung bezahlt werden – etwa über das Tagespflege-Budget oder die Sachleistung –, erstattet die Kasse nicht ein zweites Mal.

Wichtig ist die Anerkennung: Angebote zur Unterstützung im Alltag müssen nach dem Recht Ihres Bundeslandes anerkannt sein. Welche Regeln gelten – etwa ob auch Nachbarschaftshelfer abrechnen dürfen –, ist von Land zu Land verschieden. Fragen Sie im Zweifel vorher bei der Pflegekasse oder dem Pflegestützpunkt nach, sonst bleiben Sie auf der Rechnung sitzen.

Ansparen und Übertrag ins Folgejahr

Sie müssen den Betrag nicht jeden Monat ausschöpfen. Nicht genutzte Beträge sammeln sich an. Was Sie in einem Kalenderjahr nicht verbraucht haben, können Sie noch bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Danach verfällt es.

Beispiel: Sie nutzen den Entlastungsbetrag im Frühjahr nicht und brauchen im Herbst mehr Hilfe. Dann können Sie das angesparte Guthaben aus den Vormonaten für den Herbst einsetzen. Reste des Jahres stehen Ihnen noch bis zum 30. Juni des nächsten Jahres zur Verfügung.

Tipp: Fragen Sie bei der Pflegekasse nach Ihrem aktuellen Guthaben, bevor Sie größere Leistungen planen.

So nutzen Sie den Entlastungsbetrag

Schritt 1

Klären Sie, wofür Sie Unterstützung brauchen – Betreuung, Haushalt oder eine Auszeit für Angehörige.

Schritt 2

Suchen Sie einen zugelassenen Pflegedienst oder ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot.

Schritt 3

Vereinbaren Sie, ob der Anbieter direkt mit der Kasse abrechnet oder ob Sie die Rechnung selbst einreichen.

Schritt 4

Behalten Sie Ihr Guthaben und die Frist bis zum 30. Juni des Folgejahres im Blick.

Häufige Fragen

Nein. Er wird nur gegen Nachweis für die genannten Zwecke erstattet und nicht pauschal ausgezahlt.

Der Anspruch besteht mit dem Pflegegrad. Abgerufen wird er, indem Sie oder der Anbieter Rechnungen einreichen.

Ja. Beide Leistungen sind getrennte Töpfe und können nebeneinander genutzt werden.

Nein. Er ist für Pflegebedürftige gedacht, die zu Hause gepflegt werden.

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Stand

Stand: November 2026. Gesetzesstand und Beträge 2026; wir prüfen die Angaben bei Gesetzesänderungen erneut. Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Beratung durch Pflegekasse, Krankenkasse oder Pflegestützpunkt.

Hilfe in Rheine und Umgebung

In Rheine und Umgebung können Sie den Entlastungsbetrag für Betreuung und Hauswirtschaft durch uns einsetzen; wir besprechen vorab, was abrechenbar ist. Außerhalb unseres Gebiets helfen Ihre Pflegekasse oder der Pflegestützpunkt vor Ort.