Pflege und Beruf: Freistellung, Pflegezeit und Familienpflegezeit
Wenn ein Angehöriger plötzlich Pflege braucht, dürfen Beschäftigte bis zu 10 Arbeitstage fernbleiben und können dafür Pflegeunterstützungsgeld erhalten. Für längere Zeiträume gibt es die Pflegezeit (bis 6 Monate) und die Familienpflegezeit (bis 24 Monate). Wer pflegt, kann außerdem Rentenansprüche erwerben.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Tritt eine Pflegesituation akut ein – etwa nach einem Sturz oder einem Krankenhausaufenthalt –, müssen Sie oft schnell etwas organisieren. Dafür gibt es die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz (PflegeZG):
- Sie dürfen bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um für einen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation die Pflege zu organisieren oder sicherzustellen.
- Das gilt unabhängig von der Größe Ihres Betriebs.
- Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber die Verhinderung und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Er kann eine ärztliche Bescheinigung verlangen.
Für diese Tage zahlt der Arbeitgeber in der Regel keinen Lohn. Stattdessen können Sie Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Es beträgt in der Regel 90 % des ausgefallenen Nettoentgelts. Dieser Geldanspruch ist je pflegebedürftiger Person auf insgesamt 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt – pflegen mehrere Angehörige dieselbe Person, teilen sie sich diese Tage. Zuständig ist die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person, nicht Ihre eigene.
Pflegezeit und Familienpflegezeit im Vergleich
| Merkmal | Pflegezeit | Familienpflegezeit |
|---|---|---|
| Gesetz | Pflegezeitgesetz (PflegeZG) | Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) |
| Dauer | bis 6 Monate | bis 24 Monate |
| Umfang | vollständige oder teilweise Freistellung | Teilzeit mit mindestens 15 Wochenstunden |
| Rechtsanspruch bei Betriebsgröße | mehr als 15 Beschäftigte | mehr als 25 Beschäftigte (ohne Auszubildende) |
| Ankündigung | spätestens 10 Arbeitstage vorher in Textform | spätestens 8 Wochen vorher in Textform |
Textform heißt: Ein Brief, eine E-Mail oder ein Fax mit Ihrem Namen genügt, eine eigenhändige Unterschrift ist nicht nötig. In kleineren Betrieben gibt es keinen Rechtsanspruch, eine freiwillige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ist aber möglich.
Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen höchstens 24 Monate dauern. Wer sie direkt nacheinander nehmen möchte, muss längere Ankündigungsfristen beachten: Folgt die Familienpflegezeit auf die Pflegezeit, spätestens drei Monate vorher; folgt die Pflegezeit auf die Familienpflegezeit, spätestens acht Wochen vorher. Während der Freistellung haben Sie keinen Lohnanspruch für die ausgefallene Arbeitszeit – deshalb gibt es das zinslose Darlehen (siehe unten).
Kündigungsschutz und Darlehen
Kündigungsschutz: Ab der Ankündigung – frühestens 12 Wochen vor Beginn – bis zum Ende der Freistellung darf Ihr Arbeitgeber Ihnen grundsätzlich nicht kündigen. Das gilt für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung, die Pflegezeit und die Familienpflegezeit.
Zinsloses Darlehen: Um den Einkommensverlust während Pflegezeit oder Familienpflegezeit abzufedern, können Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen. Es wird später in Raten zurückgezahlt.
Beispiel: Sie reduzieren Ihre Arbeitszeit für ein Jahr, um Ihren Vater zu pflegen. Mit dem Darlehen gleichen Sie einen Teil des fehlenden Gehalts aus und zahlen es nach der Familienpflegezeit zurück. Die genauen Bedingungen nennt Ihnen das BAFzA.
Rente für pflegende Angehörige
Wer pflegt, kann dafür Rentenansprüche erwerben. Die Pflegekasse zahlt Beiträge zur Rentenversicherung für Sie, wenn:
- die gepflegte Person mindestens Pflegegrad 2 hat,
- Sie eine oder mehrere Personen mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage, pflegen,
- die Pflege nicht erwerbsmäßig ist (also nicht als Beruf),
- Sie nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind.
Die Pflegekasse prüft das in der Regel im Rahmen der Begutachtung. Fragen Sie nach, wenn Sie unsicher sind, ob Sie gemeldet wurden.
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Häufige Fragen
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Stand
Stand: November 2026. Gesetzesstand und Beträge 2026; wir prüfen die Angaben bei Gesetzesänderungen erneut. Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Beratung durch Pflegekasse, Krankenkasse oder Pflegestützpunkt.
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