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Pflege und Beruf: Freistellung, Pflegezeit und Familienpflegezeit

Wenn ein Angehöriger plötzlich Pflege braucht, dürfen Beschäftigte bis zu 10 Arbeitstage fernbleiben und können dafür Pflegeunterstützungsgeld erhalten. Für längere Zeiträume gibt es die Pflegezeit (bis 6 Monate) und die Familienpflegezeit (bis 24 Monate). Wer pflegt, kann außerdem Rentenansprüche erwerben.

Tablet, leere Unterlagen, Lesebrille und eine Tasse liegen auf einem Tisch.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Tritt eine Pflegesituation akut ein – etwa nach einem Sturz oder einem Krankenhausaufenthalt –, müssen Sie oft schnell etwas organisieren. Dafür gibt es die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz (PflegeZG):

  • Sie dürfen bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um für einen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation die Pflege zu organisieren oder sicherzustellen.
  • Das gilt unabhängig von der Größe Ihres Betriebs.
  • Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber die Verhinderung und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Er kann eine ärztliche Bescheinigung verlangen.

Für diese Tage zahlt der Arbeitgeber in der Regel keinen Lohn. Stattdessen können Sie Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Es beträgt in der Regel 90 % des ausgefallenen Nettoentgelts. Dieser Geldanspruch ist je pflegebedürftiger Person auf insgesamt 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt – pflegen mehrere Angehörige dieselbe Person, teilen sie sich diese Tage. Zuständig ist die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person, nicht Ihre eigene.

Pflegezeit und Familienpflegezeit im Vergleich

Merkmal Pflegezeit Familienpflegezeit
Gesetz Pflegezeitgesetz (PflegeZG) Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
Dauer bis 6 Monate bis 24 Monate
Umfang vollständige oder teilweise Freistellung Teilzeit mit mindestens 15 Wochenstunden
Rechtsanspruch bei Betriebsgröße mehr als 15 Beschäftigte mehr als 25 Beschäftigte (ohne Auszubildende)
Ankündigung spätestens 10 Arbeitstage vorher in Textform spätestens 8 Wochen vorher in Textform

Textform heißt: Ein Brief, eine E-Mail oder ein Fax mit Ihrem Namen genügt, eine eigenhändige Unterschrift ist nicht nötig. In kleineren Betrieben gibt es keinen Rechtsanspruch, eine freiwillige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ist aber möglich.

Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen höchstens 24 Monate dauern. Wer sie direkt nacheinander nehmen möchte, muss längere Ankündigungsfristen beachten: Folgt die Familienpflegezeit auf die Pflegezeit, spätestens drei Monate vorher; folgt die Pflegezeit auf die Familienpflegezeit, spätestens acht Wochen vorher. Während der Freistellung haben Sie keinen Lohnanspruch für die ausgefallene Arbeitszeit – deshalb gibt es das zinslose Darlehen (siehe unten).

Kündigungsschutz und Darlehen

Kündigungsschutz: Ab der Ankündigung – frühestens 12 Wochen vor Beginn – bis zum Ende der Freistellung darf Ihr Arbeitgeber Ihnen grundsätzlich nicht kündigen. Das gilt für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung, die Pflegezeit und die Familienpflegezeit.

Zinsloses Darlehen: Um den Einkommensverlust während Pflegezeit oder Familienpflegezeit abzufedern, können Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen. Es wird später in Raten zurückgezahlt.

Beispiel: Sie reduzieren Ihre Arbeitszeit für ein Jahr, um Ihren Vater zu pflegen. Mit dem Darlehen gleichen Sie einen Teil des fehlenden Gehalts aus und zahlen es nach der Familienpflegezeit zurück. Die genauen Bedingungen nennt Ihnen das BAFzA.

Rente für pflegende Angehörige

Wer pflegt, kann dafür Rentenansprüche erwerben. Die Pflegekasse zahlt Beiträge zur Rentenversicherung für Sie, wenn:

  • die gepflegte Person mindestens Pflegegrad 2 hat,
  • Sie eine oder mehrere Personen mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage, pflegen,
  • die Pflege nicht erwerbsmäßig ist (also nicht als Beruf),
  • Sie nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind.

Die Pflegekasse prüft das in der Regel im Rahmen der Begutachtung. Fragen Sie nach, wenn Sie unsicher sind, ob Sie gemeldet wurden.

So gehen Sie vor

Schritt 1

Sprechen Sie früh mit Ihrem Arbeitgeber. Viele Betriebe bieten zusätzlich flexible Arbeitszeiten oder Homeoffice an.

Schritt 2

Bei akutem Bedarf: kurzzeitige Arbeitsverhinderung melden und Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse der gepflegten Person beantragen.

Schritt 3

Beantragen Sie für die gepflegte Person einen Pflegegrad, falls noch keiner vorliegt.

Schritt 4

Planen Sie eine längere Freistellung: Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Textform und fristgerecht ankündigen.

Schritt 5

Prüfen Sie, ob ein Darlehen beim BAFzA sinnvoll ist.

Schritt 6

Organisieren Sie Unterstützung, zum Beispiel durch einen Pflegedienst, damit Pflege und Beruf dauerhaft nebeneinander funktionieren.

Häufige Fragen

Dazu zählen unter anderem Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Ehe- und Lebenspartner, Geschwister, Kinder und Enkel. Im Zweifel hilft Ihre Pflegekasse weiter.

Nein. Es reicht, dass die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich besteht. Ihr Arbeitgeber kann eine ärztliche Bescheinigung verlangen.

Einen Rechtsanspruch auf Pflegezeit gibt es erst bei mehr als 15 Beschäftigten, auf Familienpflegezeit bei mehr als 25. In kleineren Betrieben können Sie eine freiwillige Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber treffen. Die 10 Tage kurzzeitige Arbeitsverhinderung gelten dagegen in jedem Betrieb.

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Stand

Stand: November 2026. Gesetzesstand und Beträge 2026; wir prüfen die Angaben bei Gesetzesänderungen erneut. Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Beratung durch Pflegekasse, Krankenkasse oder Pflegestützpunkt.

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