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Pflegegrad beantragen: Schritt für Schritt zum Bescheid

Einen Pflegegrad beantragen Sie formlos bei der Pflegekasse – ein Anruf genügt für den Anfang. Leistungen gibt es ab dem Tag des Antrags, frühestens ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen vorliegen. Bestand der Pflegebedarf schon vor dem Antragsmonat, zahlt die Pflegekasse ab dem Ersten des Antragsmonats. Deshalb gilt: lieber früh stellen als lange abwarten.

Älterer Mann und Angehörige sehen gemeinsam Unterlagen in einem Ordner durch.

Wann lohnt sich ein Antrag?

Ein Antrag ist sinnvoll, sobald ein Mensch im Alltag dauerhaft Hilfe braucht – beim Waschen, Anziehen, Essen, bei Medikamenten, bei der Orientierung oder beim Gestalten des Tages. „Dauerhaft“ heißt: voraussichtlich mindestens sechs Monate.

Typische Anlässe sind zum Beispiel:

  • Die Kräfte lassen nach, und Angehörige übernehmen immer mehr Aufgaben.
  • Nach einem Krankenhausaufenthalt ist klar, dass es zu Hause nicht mehr ohne Hilfe geht.
  • Eine Demenz macht Begleitung und Anleitung im Alltag nötig.

Auch wenn Sie unsicher sind, ob es „schon reicht“: Ein Antrag kostet nichts. Schon Pflegegrad 1 bringt Leistungen wie den Entlastungsbetrag. Was die einzelnen Grade bedeuten, lesen Sie unter Pflegegrade im Überblick.

Wo und wie stellen Sie den Antrag?

Zuständig ist die Pflegekasse. Sie ist bei der Krankenkasse angesiedelt – Sie wenden sich also an die Krankenkasse der pflegebedürftigen Person. Privat Versicherte wenden sich an ihr privates Versicherungsunternehmen.

Der Antrag ist formlos möglich: telefonisch, per Brief, per E-Mail oder über ein Kundenportal. Die Kasse schickt Ihnen danach ein Antragsformular, das Sie ausgefüllt zurücksenden. Entscheidend für den Leistungsbeginn ist aber schon der Tag Ihrer ersten Meldung.

Den Antrag stellt die pflegebedürftige Person selbst. Angehörige können dabei helfen oder ihn stellvertretend einreichen, wenn eine Vollmacht vorliegt oder eine rechtliche Betreuung besteht.

Tipp: Notieren Sie Datum, Uhrzeit und Gesprächspartner, wenn Sie telefonisch beantragen. Bei schriftlichen Anträgen bewahren Sie eine Kopie auf.

So läuft das Verfahren ab

Schritt 1

Sie melden den Antrag bei der Pflegekasse – formlos, auch telefonisch.

Schritt 2

Die Pflegekasse schickt Ihnen das Antragsformular. Sie füllen es aus und senden es zurück.

Schritt 3

Die Kasse beauftragt die Begutachtung: bei gesetzlich Versicherten den Medizinischen Dienst (MD), bei privat Versicherten Medicproof.

Schritt 4

Sie erhalten einen Termin. Die Begutachtung findet meist in der Wohnung statt.

Schritt 5

Das Gutachten geht an die Pflegekasse. Sie entscheidet und schickt Ihnen den Bescheid mit dem Pflegegrad.

Schritt 6

Mit dem Bescheid können Sie Leistungen nutzen – rückwirkend ab dem Zeitpunkt, der für den Leistungsbeginn gilt.

Wie Sie sich auf den Termin vorbereiten, steht im Artikel Begutachtung.

Fristen und Ihre Rechte

Entscheidung in 25 Arbeitstagen: Die Pflegekasse muss grundsätzlich innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags entscheiden. Hält sie diese Frist nicht ein und hat sie die Verzögerung zu vertreten, zahlt sie Ihnen 70 € für jede angefangene Woche.

Verkürzte Fristen: Liegt die Person im Krankenhaus, in einer Reha-Einrichtung oder in einem Hospiz, oder wird sie zu Hause palliativ versorgt, muss die Begutachtung in bestimmten Fällen innerhalb von fünf Arbeitstagen stattfinden – etwa wenn sonst die weitere Versorgung nicht gesichert ist. Haben Angehörige Pflegezeit oder Familienpflegezeit angekündigt und lebt die Person zu Hause, gilt in der Regel eine Frist von zehn Arbeitstagen. Sprechen Sie im Krankenhaus den Sozialdienst an.

Leistungsbeginn: Leistungen gibt es ab dem Tag des Antrags, frühestens ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen vorliegen. Bestand der Pflegebedarf schon vor dem Antragsmonat, zahlt die Pflegekasse ab dem Ersten des Antragsmonats. Das gilt auch, wenn der Bescheid erst später kommt.

Gutachten anfordern: Sie haben Anspruch darauf, dass Ihnen das Gutachten zugeschickt wird. Das ist wichtig, wenn Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sind.

Widerspruch: Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Mehr dazu unter Widerspruch.

Stand der Beträge: 2026. Der Betrag von 70 € ist eine gesetzliche Regelung, kein Preis eines Pflegedienstes.

Häufige Fragen

Ja. Ein Anruf bei der Pflegekasse reicht, um den Antrag zu stellen. Das Datum dieses Anrufs gilt als Antragsdatum. Das Formular füllen Sie danach aus.

Leistungen gibt es ab dem Tag des Antrags, frühestens ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen vorliegen. Bestand der Pflegebedarf schon vor dem Antragsmonat, zahlt die Pflegekasse ab dem Ersten des Antragsmonats. Ausgezahlt wird erst, wenn der Bescheid vorliegt – dann rückwirkend.

Für den Antrag nicht. Für die Begutachtung sind ärztliche Berichte, Entlassbriefe und ein Medikamentenplan aber hilfreich, weil sie den Bedarf belegen.

Dann können Sie einen Antrag auf Höherstufung stellen. Lesen Sie dazu den Ratgeber „Höherstufung“.

Ja. Bis zur Entscheidung zahlen Sie Leistungen der Pflegeversicherung zunächst selbst. Wird ein Pflegegrad festgestellt, erstattet die Pflegekasse ab dem Leistungsbeginn die Kosten im Rahmen Ihres Anspruchs. Behandlungspflege auf ärztliche Verordnung zahlt die Krankenkasse unabhängig vom Pflegegrad. Lassen Sie sich vorher sagen, welche Kosten bis zur Entscheidung auf Sie zukommen können.

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Stand

Stand: November 2026. Gesetzesstand und Beträge 2026; wir prüfen die Angaben bei Gesetzesänderungen erneut. Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Beratung durch Pflegekasse, Krankenkasse oder Pflegestützpunkt.

Hilfe in Rheine und Umgebung

In Rheine und Umgebung erklären wir Ihnen gern, wie Sie den Antrag stellen, und überlegen mit Ihnen, welche Hilfe bis zur Entscheidung möglich ist. Außerhalb unseres Gebiets: Ihre Pflegekasse oder der Pflegestützpunkt vor Ort.