Nach dem Krankenhaus: die Entlassung gut vorbereiten
Das Krankenhaus ist verpflichtet, Ihnen beim Übergang nach Hause zu helfen – das nennt sich Entlassmanagement. Es kann für die erste Zeit Medikamente, Hilfsmittel und häusliche Krankenpflege verordnen und einen Pflegegrad im verkürzten Verfahren anstoßen. Kümmern Sie sich früh darum, am besten in den ersten Tagen des Aufenthalts.
Was ist Entlassmanagement?
Entlassmanagement (§ 39 Abs. 1a SGB V) bedeutet: Das Krankenhaus plant gemeinsam mit Ihnen, wie es nach der Entlassung weitergeht. Zuständig ist meist der Sozialdienst oder ein Team für Entlassmanagement. Fragen Sie auf Station gezielt danach.
Das Krankenhaus kann für die erste Zeit zu Hause verordnen – mit unterschiedlichen Regeln:
- Medikamente: in der Regel eine Packung der kleinsten Größe,
- häusliche Krankenpflege, etwa Verbandwechsel oder Injektionen: für bis zu 7 Tage,
- Verbandmittel: wie Medikamente in der Regel die kleinste Packung,
- Hilfsmittel zum Verbrauch, etwa Inkontinenzmaterial: für den Bedarf von bis zu 7 Tagen,
- Hilfsmittel, die länger gebraucht werden, etwa ein Rollator: ohne diese 7-Tage-Grenze.
Verordnungen aus dem Krankenhaus müssen zügig nach der Entlassung eingelöst werden; fragen Sie auf Station nach der genauen Frist.
Danach übernimmt die Hausarztpraxis. Vereinbaren Sie deshalb möglichst schon vor der Entlassung einen Termin dort. Der Entlassbrief informiert die Praxis über Diagnosen und Behandlung.
Das Entlassmanagement hilft auch, einen Pflegedienst zu finden, und stellt bei Bedarf Kontakt zur Pflege- oder Krankenkasse her. Sie können aber auch selbst einen Pflegedienst Ihrer Wahl ansprechen.
Pflegegrad im Eilverfahren
Ist absehbar, dass dauerhaft Pflege nötig ist, sollte der Antrag auf einen Pflegegrad schon im Krankenhaus gestellt werden. Der Sozialdienst hilft dabei. Für Anträge aus dem Krankenhaus gelten verkürzte Fristen: Ist die Begutachtung nötig, um die weitere Versorgung zu sichern, muss sie innerhalb von fünf Arbeitstagen stattfinden, oft direkt im Krankenhaus oder nach Aktenlage.
Leistungen der Pflegekasse gibt es ab dem Antrag, frühestens ab dem Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen vorliegen. Ein früher Antrag lohnt sich also auch finanziell. Mehr dazu unter Pflegegrad beantragen.
Ohne Pflegegrad – oder wenn die Pflege nur vorübergehend nötig ist – helfen Leistungen der Krankenkasse:
- Unterstützungspflege (§ 37 Abs. 1a SGB V): Grundpflege und Hauswirtschaft für bis zu 4 Wochen, wenn kein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt.
- Haushaltshilfe (§ 38 SGB V): bis zu 4 Wochen; lebt ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes, auf Hilfe angewiesenes Kind im Haushalt, bis zu 26 Wochen.
- Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad 2 bis 5 (§ 39c SGB V): wenn die Unterstützung zu Hause nicht reicht, bis zu 8 Wochen im Jahr in einer Einrichtung. Wie viel die Krankenkasse dafür zahlt, fragen Sie bitte direkt bei ihr nach.
Einzelheiten stehen unter Hilfe ohne Pflegegrad.
Wenn die Versorgung noch nicht steht
Manchmal ist jemand medizinisch entlassungsfähig, aber zu Hause ist noch niemand da, der hilft, und auch Kurzzeitpflege ist nicht zu bekommen. Für diesen Fall gibt es die Übergangspflege im Krankenhaus (§ 39e SGB V): Das Krankenhaus kann die Versorgung für bis zu 10 Tage weiterführen. Sprechen Sie das offen an, wenn eine Entlassung droht, ohne dass die Versorgung organisiert ist.
Ist bei Pflegegrad 2 oder höher eine vorübergehende Unterbringung nötig, kommt auch die Kurzzeitpflege in Frage. Sie findet in einer stationären Einrichtung statt; Pflegedienst Lücker bietet sie nicht selbst an.
Checkliste vor der Entlassung
Häufige Fragen
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Stand
Stand: November 2026. Gesetzesstand und Beträge 2026; wir prüfen die Angaben bei Gesetzesänderungen erneut. Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Beratung durch Pflegekasse, Krankenkasse oder Pflegestützpunkt.
Hilfe in Rheine und Umgebung
Steht eine Entlassung nach Rheine oder Umgebung an, sprechen Sie uns früh an – wir klären mit Ihnen, ab wann und wie oft wir kommen können. Außerhalb unseres Gebiets: Ihre Pflegekasse oder der Pflegestützpunkt vor Ort.