Hilfe ohne Pflegegrad: Was die Krankenkasse zahlt
Ohne Pflegegrad zahlt die Pflegekasse nicht – die Krankenkasse aber unter Umständen schon. Nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei akuter Krankheit gibt es häusliche Krankenpflege, Unterstützungspflege, Haushaltshilfe und notfalls Kurzzeitpflege. Ist absehbar, dass die Hilfe länger nötig ist, sollten Sie parallel einen Pflegegrad beantragen.
Häusliche Krankenpflege und Unterstützungspflege
Die häusliche Krankenpflege (§ 37 SGB V) ist die wichtigste Hilfe ohne Pflegegrad. Eine Ärztin oder ein Arzt verordnet medizinische Maßnahmen – etwa Medikamentengabe, Injektionen, Verbandwechsel oder das Anziehen von Kompressionsstrümpfen. Ein Pflegedienst führt sie aus, die Krankenkasse zahlt nach Genehmigung.
Dazu kommt die Unterstützungspflege (§ 37 Abs. 1a SGB V). Sie greift, wenn Sie nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder wegen einer schweren Krankheit vorübergehend Hilfe bei der Grundpflege (Waschen, Anziehen) und im Haushalt brauchen. Voraussetzung: Es liegt kein Pflegegrad 2 bis 5 vor. Die Unterstützungspflege ist auf bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall begrenzt, in begründeten Ausnahmefällen länger, und wird ebenfalls ärztlich verordnet.
Zuzahlung bei häuslicher Krankenpflege für Erwachsene: 10 % der Kosten der ersten 28 Kalendertage im Jahr plus 10 € je Verordnung; Sie zahlen sie an die Krankenkasse.
Haushaltshilfe
Wer wegen schwerer Krankheit – vor allem nach einem Krankenhausaufenthalt – den Haushalt nicht führen kann, kann eine Haushaltshilfe (§ 38 SGB V) bekommen. Sie übernimmt Einkaufen, Kochen, Wäsche und Reinigung.
- Dauer: bis zu 4 Wochen
- Lebt ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes, auf Hilfe angewiesenes Kind (unabhängig vom Alter) im Haushalt: bis zu 26 Wochen
- Voraussetzung: Niemand im Haushalt kann die Aufgaben übernehmen
- Zuzahlung: 10 % je Tag, mindestens 5 €, höchstens 10 €
Den Antrag stellen Sie mit einer ärztlichen Bescheinigung bei der Krankenkasse. Manche Kassen zahlen über ihre Satzung zusätzliche Leistungen; fragen Sie nach.
Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad
Reicht die Unterstützung zu Hause nicht aus, kann die Krankenkasse eine Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung zahlen (§ 39c SGB V). Voraussetzung ist, dass kein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt. Sie ist auf bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr begrenzt. Diese Leistung der Krankenkasse ist nicht dasselbe wie das Budget der Pflegeversicherung für Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Wie viel die Krankenkasse übernimmt, ist in den amtlichen Quellen derzeit nicht einheitlich dargestellt – fragen Sie den genauen Betrag bitte direkt bei Ihrer Krankenkasse an. Unterkunft und Verpflegung zahlen Sie in der Regel selbst. Pflegedienst Lücker bietet keine Kurzzeitpflege an; Plätze vermitteln Krankenhaus-Sozialdienst, Krankenkasse oder Pflegestützpunkt.
Leistungen im Überblick
| Leistung | Gesetz | Dauer | Voraussetzung |
|---|---|---|---|
| Häusliche Krankenpflege | § 37 SGB V | laut Verordnung | ärztliche Verordnung |
| Unterstützungspflege | § 37 Abs. 1a SGB V | bis 4 Wochen | kein Pflegegrad 2 bis 5 |
| Haushaltshilfe | § 38 SGB V | bis 4 Wochen, mit Kind unter 12 oder behindertem Kind bis 26 Wochen | schwere Krankheit |
| Kurzzeitpflege | § 39c SGB V | bis 8 Wochen im Jahr | Hilfe zu Hause reicht nicht, kein Pflegegrad 2 bis 5 |
Stand: 2026. Alle Leistungen beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Wann Sie einen Pflegegrad beantragen sollten
Die Leistungen der Krankenkasse sind für den Übergang gedacht. Ist absehbar, dass die Einschränkungen mindestens 6 Monate bestehen, beantragen Sie einen Pflegegrad. Der Antrag ist formlos, auch telefonisch, bei der Pflegekasse möglich. Leistungen gibt es ab dem Antrag, frühestens ab dem Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen vorliegen.
Schon Pflegegrad 1 bringt einiges: den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis 42 € im Monat, wenn nötig einen Hausnotruf und bis zu 4.180 € für eine Wohnraumanpassung. Stand der Beträge: 2026. Mehr dazu unter Pflegegrade im Überblick.
Häufige Fragen
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Stand
Stand: November 2026. Gesetzesstand und Beträge 2026; wir prüfen die Angaben bei Gesetzesänderungen erneut. Zur Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V: Gesetzestext und Ratgeber des Bundesgesundheitsministeriums nennen derzeit unterschiedliche Beträge; wir nennen deshalb keinen Betrag. Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Beratung durch Pflegekasse, Krankenkasse oder Pflegestützpunkt.
Hilfe in Rheine und Umgebung
Mit ärztlicher Verordnung übernehmen wir in Rheine und Umgebung die häusliche Krankenpflege und beraten Sie zum Antrag auf einen Pflegegrad. Außerhalb unseres Gebiets: Ihre Krankenkasse oder der Pflegestützpunkt vor Ort.