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Kombinationsleistung: Pflegegeld und Pflegedienst verbinden

Viele Familien teilen sich die Pflege mit einem Pflegedienst. Dann gibt es die Kombinationsleistung: Der Pflegedienst rechnet einen Teil der Sachleistung ab, den Rest erhalten Sie anteilig als Pflegegeld. Wie viel Prozent der Sachleistung genutzt wurden, so viel Prozent werden vom Pflegegeld abgezogen.

Zwei Frauen besprechen Unterlagen und nutzen einen Taschenrechner am Tisch.

Was ist die Kombinationsleistung?

Ab Pflegegrad 2 haben Sie die Wahl zwischen zwei Leistungen der Pflegekasse:

  • Pflegegeld – Geld, wenn Angehörige oder andere Personen Ihrer Wahl pflegen,
  • Pflegesachleistungen – Pflege durch einen zugelassenen Pflegedienst, direkt mit der Kasse abgerechnet.

Sie müssen sich aber nicht für eines entscheiden. Nach § 38 SGB XI lassen sich beide verbinden. Das ist sinnvoll, wenn zum Beispiel der Pflegedienst morgens beim Waschen hilft und Angehörige den Rest des Tages übernehmen.

So wird gerechnet

Die Rechnung läuft in drei Schritten:

  • Der Pflegedienst rechnet seine Leistungen des Monats mit der Pflegekasse ab.
  • Die Pflegekasse ermittelt, wie viel Prozent Ihres Sachleistungsbetrags dafür verbraucht wurden.
  • Um genau diesen Prozentsatz wird Ihr Pflegegeld gemindert. Den Rest zahlt die Kasse aus.

Weil der Pflegedienst erst nach Monatsende abrechnet, kommt das anteilige Pflegegeld meist etwas später als gewohnt. Schwankt der Einsatz des Pflegedienstes, schwankt auch der ausgezahlte Betrag. An die einmal gewählte Aufteilung zwischen Geld- und Sachleistung sind Sie aber für sechs Monate gebunden.

Rechenbeispiel Pflegegrad 3

Rechenschritt Betrag
Annahme: Pflegegrad 3
Sachleistungsbetrag Pflegegrad 3 pro Monat 1.497 €
Annahme: vom Pflegedienst genutzt 60 % = 898,20 €
Nicht genutzter Anteil 40 %
Volles Pflegegeld Pflegegrad 3 pro Monat 599 €
Ausgezahltes Pflegegeld (40 % von 599 €) 239,60 €

Beispiel: Die Annahmen (Pflegegrad 3, genutzt 60 %) sind frei gewählt und dienen nur der Veranschaulichung. Stand der Beträge: 2026. Die 898,20 € sind der Kassenanteil an der Pflegedienst-Rechnung, kein Preis des Pflegedienstes. Was ein Einsatz konkret kostet, zeigt Ihr Kostenvoranschlag.

Worauf Sie achten sollten

  • Mehr als 100 % gibt es nicht: Übersteigt die Rechnung des Pflegedienstes den Sachleistungsbetrag, gibt es kein Pflegegeld mehr und Sie zahlen den Rest als Eigenanteil.
  • Umwandlung zählt mit: Nutzen Sie bis zu 40 % der Sachleistung für anerkannte Alltagshilfen (§ 45a Abs. 4 SGB XI), erhöht das den genutzten Anteil.
  • Zusatzleistungen bleiben unberührt: Entlastungsbetrag (131 €), Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (bis 42 €) und Tagespflege werden nicht angerechnet.
  • Beratungsbesuch: Die Pflicht dazu gilt nur bei reinem Pflegegeldbezug. Ein freiwilliger Besuch ist trotzdem möglich.

So nutzen Sie die Kombinationsleistung

Schritt 1

Teilen Sie der Pflegekasse mit, dass Sie Pflegegeld und Sachleistung kombinieren möchten.

Schritt 2

Vereinbaren Sie mit dem Pflegedienst, welche Einsätze er übernimmt, und lassen Sie sich die voraussichtlichen Kosten zeigen.

Schritt 3

Rechnen Sie mit Ihrem Sachleistungsbetrag nach, wie viel Prozent ungefähr genutzt werden.

Schritt 4

Prüfen Sie die monatliche Abrechnung und das ausgezahlte Pflegegeld.

Häufige Fragen

Ja. An Ihre Entscheidung, in welchem Verhältnis Sie Geld- und Sachleistung nutzen, sind Sie nach § 38 SGB XI für sechs Monate gebunden. Abgerechnet wird trotzdem jeden Monat nach den tatsächlichen Einsätzen, deshalb schwankt das ausgezahlte Pflegegeld. Ändert sich Ihre Situation wesentlich, etwa durch einen höheren Pflegegrad, sprechen Sie mit Ihrer Pflegekasse über eine frühere Anpassung.

Das hängt davon ab, welche Hilfe Sie brauchen. Der Sachleistungsbetrag ist höher als das Pflegegeld, weil er professionelle Pflege bezahlt. Entscheidend ist, wer welche Aufgaben gut übernehmen kann.

Nein. In Pflegegrad 1 gibt es weder Pflegegeld noch Sachleistung, sondern unter anderem den Entlastungsbetrag.

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Stand

Stand: November 2026. Gesetzesstand und Beträge 2026; wir prüfen die Angaben bei Gesetzesänderungen erneut. Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Beratung durch Pflegekasse, Krankenkasse oder Pflegestützpunkt.

Hilfe in Rheine und Umgebung

In Rheine und Umgebung planen wir mit Ihnen, welche Einsätze wir übernehmen, und zeigen Ihnen vorab Kassenanteil und Eigenanteil. Außerhalb unseres Gebiets helfen Ihre Pflegekasse oder der Pflegestützpunkt vor Ort.